Teilrückzahlung von Geldbußen in Brandenburg

Der neue Bußgeldkatalog ist vermutlich nichtig – dies hat zur Folge, dass die meisten Bundesländer auf laufende Verfahren nun den alten Bußgeldkatalog bezüglich der Höhe der Geldbuße anwenden. Bedauerlicherweise gibt es bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren juristisch keinen Rechtsanspruch, die Verfahren wiedernehmen zu können mit dem Ziel, ein geringeres Bußgeld (nach dem alten Bußgeldkatalog) zu erhalten.

Als bislang einziges Bundesland hat nun Brandenburg mitgeteilt, dass dort „Gnade vor Recht“ gelten lasse und bereits rechtskräftige und bezahlte Bußgelder neu berechnet und teilweise zurückerstattet werden, sofern diese über dem Niveau des alten Bußgeldkataloges lagen. Auch noch nicht bezahlte Bußgelder aus rechtskräftigen Bescheiden werden neu berechnet und bis dahin die Vollstreckung gestoppt.

 

Im Detail gelten in Brandenburg folgende Regelungen:

Tattag bis 27. April 2020:

Alle Verfahren, die einen Tattag vor dem 28. April 2020 haben, sind gültig. Bußgeldbescheide bleiben rechtskräftig, soweit kein fristgerechter Einspruch eingelegt worden ist. Es erfolgt keine Korrektur der Geldbuße oder des Fahrverbots.

 

Tattag ab 28. April 2020 bis 01. Juli 2020:

Alle noch nicht abgeschlossenen Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren werden geprüft und nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen und geahndet.

Bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Überschreitung von 16-20 km/hinnerorts (Bußgeld 70 €) oder 16-20 km/h außerorts (Bußgeld 60 €) erlassen worden sind, werden von Amts wegen auf die Bußgeldbeträge der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Die Überzahlung in Höhe von 35 € bzw. 30 € wird von der Zentralen Bußgeldstelle zurückgezahlt.

Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-30 km/hinnerorts oder 21-40 km/h außerorts erlassen worden sind, bleiben rechtskräftig und müssen bezahlt werden, da sich der Betrag gegenüber der alten Fassung des Bußgeldkatalogs nicht geändert hat. Hier wird allerdings das (in der nichtigen Änderung der BKatV enthaltene) Regelfahrverbot für Ersttäter nicht vollstreckt.

Rechtskräftige Bußgeldbescheide aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts bleiben mit Fahrverbot rechtswirksam, da sich die Rechtsfolgen gegenüber dem alten Bußgeldkatalog nicht geändert hatten.

 

Tattag ab dem 02. Juli 2020:

Für die Ahndung von Verkehrsverstößen wird ausschließlich der alte Bußgeldkatalog zugrunde gelegt.

Ob sich die anderen Bundesländer dieser Regelung anschließen, bleibt abzuwarten.