Neue Bußgeldkatalogverordnung

Die vom Bundesrat nunmehr verabschiedete neue Bußgeldkatalogverordnung wird 21 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und gilt für Verkehrsverstöße, die von den Verkehrsteilnehmern ab dem Inkrafttreten begangen werden. Im Wesentlichen führt dies zu folgenden Neuerungen:

 

1. Geschwindigkeitsüberschreitung

Die bisherigen Verwarnungsgelder für PKW- und Motoradfahrer für Überschreitungen bis 20 km/h (wie schon 2020 beschlossen) werden verdoppelt. Auch wenn hier bei 16-20 km/h Übertretung die Regelsätze auf 60,00 € bzw. 70,00 € steigen und damit bereits im Bußgeldbereich liegen, erfolgt kein Eintrag im Fahreignungsregister mit Punktebewertung, da die einschlägige Anlage 13 zur FeV bewusst nicht geändert worden ist.

Je schneller, desto teurer: Autofahrer, die etwa mit 91 km/h statt der erlaubten 50 km/h durch die Stadt rasen, zahlen zukünftig 400,00 € statt 200,00 €. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Regelungen zu Punkten in Flensburg bei zu schnellem Fahren.

 

2. Halte- und Parkverstößen 

Kräftiger zur Kasse gebeten werden künftig alle, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten – insbesondere bei Halt- und Parkverstößen, die zu einer Gefährdung von Radfahrern führen können. Bei derartigen Verstößen wird im Grundtatbestand nunmehr eine Buße von 55,00 € und in den Qualifikationstatbeständen mit Behinderung 70,00 €, mit Gefährdung 80,00 € und bei Sachbeschädigung 100,00 € verhängt sowie bei diesen zusätzlich ein Punkt im Fahrerlaubnisregister eingetragen. 

Diese Systematik gilt nun vor allem auch für das Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer und das Parken in zweiter Reihe. 

Für das Falschparken auf Parkplätzen für gekennzeichnete Elektrofahrzeuge und für Carsharing-Fahrzeuge wurde jeweils ein neuer Tatbestand eingeführt, durch den ein Verwarnungsgeld von 55,00 € - unabhängig von der Dauer des Falschparkens - verhängt werden kann. 

Achtung: Eine entsprechende Ahndung mit Geldbuße und ggf. Punkt im Bußgeldverfahren kann jedoch nur erfolgen, wenn der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt feststeht bzw. ermittelt werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, greift allerdings die Halterhaftung hinsichtlich der Verfahrenskosten. Kann der Führer des Kraftfahrzeuges also nicht vor Eintritt der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen im Verwaltungsverfahren 20,00 €, im gerichtlichen Verfahren 35,00 €. 

Offen ist, wie sich in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) verhält, wenn bei punktbewehrten Halte- und Parkverstößen der Fahrzeugführer nicht benannt wird. Es ist noch offen, ob in diesem Fall die Verwaltungsgerichte auch eine Fahrtenbuchauflage durch die Verwaltungsbehörde als verhältnismäßig ansehen werden. 

Manche Verstöße werden entsprechend auch für Radfahrer teurer. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren. Wenn durch dieses Verhalten ein Unfall verursacht wird, kostet das künftig 100,00 €.

LKW-Fahrern, die mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wird nunmehr ein Bußgeld von 70,00 € auferlegt.

 

3. Rettungsgasse 

Einerseits führt nun bereits das Nichtbilden einer Rettungsgasse im Grundtatbestand zu einem Fahrverbot. Darüber hinaus kommt die neue Sanktionsfähigkeit für das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse. Hierfür sind Geldbußen bis 320,00 €, ein einmonatiges Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg vorgesehen.

 

4. unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen 

Durch die neuen Regelungen zu unnötiger Lärm- oder vermeidbarer Abgasbelästigung soll das zunehmende „Posing“durch Pkw- und Motorradfahrer eingedämmt werden. Es wurde hierfür die Erhöhung der Geldbuße für die Verursachung von unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen bei Benutzung von Fahrzeugen (lfd. Nummer 117 BKat) von 10,00 € auf 80,00 € und der Geldbuße für das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften (lfd. Nummer 118 BKat) von 20,00 € auf 100,00 € beschlossen. 

 

5. Unfälle durch unachtsames Türöffnen 

Um die Anzahl von sog. „Dooring-Unfälle“ mit Fahrradfahrern zu verringern, wurde für das unachtsame Türöffnen ein Verwarnungsgeld von bis zu 50,00 € festgelegt.

 

Weitere Informationen – insbesondere hinsichtlich der neuen Bußgelder – entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link: 

https://www.adac.de/news/einigung-bussgeldkatalog/